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   SG Neuruppin, 15.05.2019 - S 20 KR 197/11   

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https://dejure.org/2019,89072
SG Neuruppin, 15.05.2019 - S 20 KR 197/11 (https://dejure.org/2019,89072)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 15.05.2019 - S 20 KR 197/11 (https://dejure.org/2019,89072)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 15. Mai 2019 - S 20 KR 197/11 (https://dejure.org/2019,89072)
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Wird zitiert von ... (3)

  • SG Neuruppin, 16.07.2020 - S 20 KR 41/20
    Insoweit geht die Kammer - auch weiterhin ( vgl etwa Gerichtsbescheid vom 02. September 2019 - S 20 KR 73/17, Gerichtsbescheid vom 03. Juli 2019 - S 20 KR 158/18; Gerichtsbescheid vom 15. Mai 2019 - S 20 KR 197/11 sowie Gerichtsbescheid vom 16. April 2019 - S 20 KR 225/17 ) - davon aus, dass die Versorgung mit Mammareduktionsplastiken mit Blick auf die Heilung, die Verhütung einer Verschlimmerung oder die Linderung ( vgl erneut § 11 Abs. 1 Nr. 4 SGB V iVm § 27 Abs. 1 S 1 SGB V ) von Wirbelsäulenbeschwerden nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht und vor diesem Hintergrund auch im stationären Rahmen nicht zu Lasten der GKV erbracht werden darf; eine valide und evidenzbasierte Studienlage, aus der sich ableiten ließe, dass dien Versorgung mit Mammareduktionsplastiken dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse zur Behandlung von Wirbelsäulenbeschwerden entspricht, liegt nach wie vor nicht vor ( vgl nur Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 09. Februar 2017 - L 1 KR 134/14, RdNr 22ff mwN sowie Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. November 2017 - L 1 KR 644/15, RdNr 43 mwN ), worauf auch die im Verwaltungsverfahren gehörten Sachverständigen zutreffend hingewiesen haben.
  • SG Neuruppin, 11.08.2020 - S 20 KR 319/13
    Insoweit geht die Kammer - auch weiterhin (vgl etwa Gerichtsbescheid vom 16. Juli 2020 - S 20 KR 41/20; Gerichtsbescheid vom 02. September 2019 - S 20 KR 73/17, Gerichtsbescheid vom 03. Juli 2019 - S 20 KR 158/18; Gerichtsbescheid vom 15. Mai 2019 - S 20 KR 197/11 sowie Gerichtsbescheid vom 16. April 2019 - S 20 KR 225/17) - davon aus, dass die Versorgung mit Mammareduktionsplastiken mit Blick auf die Heilung, die Verhütung einer Verschlimmerung oder die Linderung (vgl erneut § 11 Abs. 1 Nr. 4 SGB V iVm § 27 Abs. 1 S 1 SGB V) von Wirbelsäulen- und Schulterbeschwerden nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht und vor diesem Hintergrund auch im stationären Rahmen nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden darf; eine valide und evidenzbasierte Studienlage, aus der sich ableiten ließe, dass dien Versorgung mit Mammareduktionsplastiken dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse zur Behandlung von Wirbelsäulenbeschwerden entspricht, liegt nach wie vor nicht vor (vgl nur Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 09. Februar 2017 - L 1 KR 134/14, RdNr 22ff mwN sowie Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. November 2017 - L 1 KR 644/15, RdNr 43 mwN), worauf auch die im Verwaltungsverfahren gehörten Sachverständigen zutreffend hingewiesen haben.
  • SG Neuruppin, 02.09.2019 - S 20 KR 73/17
    Insoweit geht die Kammer - auch weiterhin ( vgl etwa Gerichtsbescheid vom 03. Juli 2019 - S 20 KR 158/18; Gerichtsbescheid vom 15. Mai 2019 - S 20 KR 197/11 sowie Gerichtsbescheid vom 16. April 2019 - S 20 KR 225/17 ) - davon aus, dass die Versorgung mit Mammareduktionsplastiken mit Blick auf die Heilung, die Verhütung einer Verschlimmerung oder die Linderung ( vgl erneut § 11 Abs. 1 Nr. 4 SGB V iVm § 27 Abs. 1 S 1 SGB V ) von Wirbelsäulenbeschwerden nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht und vor diesem Hintergrund auch im stationären Rahmen nicht zu Lasten der GKV erbracht werden darf; eine valide und evidenzbasierte Studienlage, aus der sich ableiten ließe, dass die Versorgung mit Mammareduktionsplastiken dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse zur Behandlung von Wirbelsäulenbeschwerden entspricht, liegt nach wie vor nicht vor ( vgl nur Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 09. Februar 2017 - L 1 KR 134/14, RdNr 22ff mwN sowie Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. November 2017 - L 1 KR 644/15, RdNr 43 mwN ), worauf auch Frau Dr. med.
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